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Es kommt in der Praxis nicht selten vor, dass ein Ehegatte im Unternehmen des anderen bei dessen Erwerb mitwirkt. Nun stellt sich die Frage ob die Mitwirkung des Ehegatten im Rahmen der nachehelichen Vermögensaufteilung zu berücksichtigen ist. Wurde die Mitwirkung des Ehegatten zu Lebzeiten bereits angemessen abgegolten, so findet keine Änderung des Aufteilungsschlüssels statt.

Wurde die Mitwirkung jedoch nicht abgegolten, so hat der OGH in der Entscheidung 1 Ob 184/19v vom 23.10.2019 entschieden, wonach die Mitwirkung des Ehegatten im Aufteilungsschlüssel bei der nachehelichen Vermögensaufteilung berücksichtigt werden muss. Dabei wird der Aufteilungsschlüssel gemäß der Mitwirkung angepasst. Eine Ausgleichszahlung in Höhe des Entgelts kann jedoch nicht verlangt werden.