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Der Werkbesteller oder Käufer kann sein Entgelt bis zur Behebung der Mängel zurückbehalten. Dies erfolgt mittels der Einrede des nicht erfüllten Vertrages gegen eine Werklohn- oder Kaufpreisklage. Dies ist laut der OGH Entscheidung 3 Ob 176/20h vom 20.01.2021 auch bei geringfügigen Mängel zulässig, insofern es sich nicht um schikanöses Verhalten handelt. Schikane ist dann zu verneinen, wenn der Verbesserungsaufwand rund 15% des offenen Werklohns beträgt. Im Falle eines rechtmäßigen Geltendmachens des Zurückbehaltungsrechts ist daher auch ein Rücktritt des Werkunternehmers oder Verkäufers, sowie auch des Bauträgers ausgeschlossen.