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Laut der OGH Entscheidung 8 Ob 94/21p vom 14.09.2021, ist ein 5-jähriger Kündigungsverzicht eines Wohnungsmieters gemäß § 879 Abs 3 ABGB unwirksam. Eine vereinbarte Kündigungsfrist von einem Jahr zum Quartalsende ist ebenfalls unwirksam. Die Interessenabwägung des § 879 Abs 3 ABGB ist zwar einzelfallabhängig, die Entscheidung des OGH dient jedoch als wichtiger Anhaltspunkt.

Auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Vermieters sind in beiden Fällen die Fristen zu lang und daher für den Mieter gröblich benachteiligend. Ein Kündigungsverzicht bietet dem Mieter selbst keinen Vorteil. Daher kann der Kündigungsverzicht auch nicht mit den Vorteilen für den Vermieter gerechtfertigt werden.