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Laut dem OGH, in seiner Entscheidung 2 Ob 35/21t vom 25.03.2021, hemmt ein Erbrechtsverfahren den Ablauf der Verjährungsfrist des Pflichtteilsanspruchs. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Pflichtteilsberechtigte die Pflichtteilsklage unverzüglich (bedeutend in angemessener Frist) einbringt. Dies gilt sowohl für das alte, als auch das neue Erbrecht (ErbRÄG 2015).