An die Unterfertigung der letztwilligen Verfügung stellt das Gesetz strenge Anforderungen. Werden diese nicht eingehalten, so führt dies zu einer Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung, wodurch die gesetzliche Erbfolge an deren Stelle tritt. Der OGH hat in seiner Entscheidung 2 Ob 143/19x vom 28.11.2019 ausgeführt, dass eine fremdhändige letztwillige Verfügung ungültig ist, wenn sich der Text dieser und die Unterschrift des Erblassers auf verschiedenen Blättern befinden und nicht durch inhaltlichen Zusammenhang oder die äußere Einheit der Urkunde verbunden sind.
Der inhaltliche Zusammenhang ist dann gegeben, wenn ein entsprechender Vermerk hinzugefügt oder der Text auf der Seite der Unterschriften fortgesetzt wird. Die äußere Einheit der Urkunde ist gegeben, insofern die Blätter so miteinander verbunden sind, dass sie nur durch Zerstörung oder Beschädigung voneinander getrennt werden können. Dies liegt vor, wenn die Blätter gebunden, geklebt oder etwa genäht werden. Die äußere Einheit der Urkunde ist jedoch nicht gegeben, wenn die Blätter nur durch eine Büroklammer verbunden sind oder in einem verschlossenen Kuvert gemeinsam zB. in einem Tresor verwahrt werden.