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Der Bundesgerichtshof in Deutschland hat in einer Entscheidung (BGH 3.7.1996 VIII ZR 221/95) verneint, dass die in einem Geschäftslokal ausgehängten AGBs den Kunden zur Kontrolle der Tasche verpflichten.

Auf Grund dieser Entscheidung hat sich Nowotny dieser Frage angenommen (Taschenkontrolle im Supermarkt und allgemeine Geschäftsbedingungen, RdW 1996, 397) und ist dabei zum Schluss gekommen, dass die Kontrolle der Tasche durch spezielle Anordnungen, wie zB. die Abgabe der Tasche an einem dafür vorgesehenen Ort, möglicherweise gestattet wäre.

Jedoch ist festzuhalten, dass abgesehen von solchen Anordnungen, eine Kontrolle der Tasche nur durch Geltendmachung des Selbsthilferechts (§ 344 ABGB) oder des strafrechtlichen Anhalterechts (§ 80 Abs 2 StPO) gerechtfertigt werden kann. Bei einem begründeten Verdacht, wie beispielsweise dem Verdacht auf Diebstahl, darf die Tasche kontrolliert werden. Das Weigern des Kunden die Tasche kontrollieren zu lassen stellt jedoch keinen begründeten Verdacht dar.