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Von Beginn der coronavirusbedingten Beschränkungen in Österreich an sorgten die Nachrichten, wonach Bewegungsdaten anonymisiert ausgewertet werden, um das Virus einzudämmen, für viel Aufregung und große Besorgnis in der Bevölkerung. Neben den möglichen positiven Auswirkungen auf den Verlauf der Pandemie stellt sich hierbei jedoch die Frage inwieweit eine Auswertung zulässig ist, da es sich doch um einen nicht unwesentlichen Eingriff in die Privatssphäre und den Datenschutz jedes einzelnen Bürgers handelt.

In diesem Zusammenhang hat der Europäische Datenschutzausschuss ein Statement online gestellt, wonach gemäß Art 15 der bestehenden ePrivacy-RL zur Erhaltung der nationalen Sicherheit Gesetze erlassen werden können, welche die Auswertung von personenbezogenen Mobilfunkdaten zulassen, sofern diese notwendig, angemessen und verhältnismäßig sind. Sofern solche außergewöhnliche Umstände vorliegen, welche eine Auswertung der Daten zweckmäßig werden lassen, ist das Tracking von Einzelpersonen, insbesondere auch die Auswertung historischer Bewegungsdaten, zulässig. Hiezu ist jedoch eine nationale Rechtsgrundlagezu schaffen.

Das Statement des Europäischen Datenschutzausschusses finden sie unter https://edpb.europa.eu/mews/news/2020/statement-edpb-chair-processing-personal-data-context-covid-19-outbreak_en.pdf