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Um E-Autos bei sich zuhause in der Garage laden zu können, ist oftmals die Installation einer Wandladestation samt Stromleitung notwendig. Im Falle eines im Wohnungseigentum stehenden KFZ-Abstellplatzes können sich aufgrund der dafür benötigten Änderungen Probleme ergeben. Der OGH schuf jedoch durch die Entscheidung 5 Ob 173/19f vom 18.12.2019 Klarheit. Ähnelt die technische Ausführung der Ladestation der einer Steckdose, so handelt es sich gemäß § 16 Abs 2 Z 2 S 2 WEG um eine privilegierte Änderung. Dies bedeutet, dass hierfür vor Genehmigung der Änderung die Verkehrsüblichkeit oder ein wichtiges Interesse des Wohnungseigentümers nicht nachgewiesen werden müssen.