Gemäß Mietrechtsgesetz können zwischen Mieter und Vermieter Gründe vereinbart werden, welche gemäß § 30 Abs 2 Z 13 zur Aufkündigung des Mietvertrages berechtigen. Solche Gründe müssen jedoch den anderen in Abs 2 angeführten Gründen dem Sinn nach nahekommen und für den Vermieter objektiv wichtig sein, da die im Gesetz bestehenden Kündigungsbeschränkungen nicht unterlaufen werden sollen. Das Halten von üblichen Haustieren, die in Behältnissen gehalten werden können, kann nie verboten werden.
Laut der Entscheidung 2 Ob 134/19y des OGH vom 27.02.2020 stellt das Halten von üblichen Haustieren, wie Hunden, Katzen oder Kleintieren, ohne eine diesbezügliche Vereinbarung, an sich keinen Grund für eine Kündigung dar. Hierfür fehlt es einerseits an der objektiven Wichtigkeit für den Vermieter und andererseits kommt dieser Grund den anderen in § 30 Abs 2 MRG angeführten Gründen auch nicht nahe. Ausnahmen hiervon stellen natürlich Fälle dar, in denen andere Mitbewohner durch die Tierhaltung beeinträchtigt bzw. belästigt werden oder auch Fälle unsauberer Tierhaltung, sowie bei Vorliegen eines anderen besonders wichtigen Interesses des Vermieters.