Lebensgemeinschaften bedürfen einer vermögensrechtlichen Regelung.
Mit der Aufnahme einer Lebensgemeinschaft entstehen im Gegensatz zu einer Ehe keine schuldrechtlichen bzw. familienrechtlichen Beziehungen.
Bei Auflösung der Lebensgemeinschaft kann der Partner die Räumung seines im Eigentum befindlichen Hauses verlangen (OGH vom 24.07.2019, 8 Ob 49/19 t). Um einen solchen Räumungsanspruch abzuwehren bzw. einen allfälligen Abfindungsanspruch zu errechnen, wird dringend angeraten, bei Eingehen einer Lebensgemeinschaft eine dementsprechend vertragliche Regelung zu finden.
Hiermit kann Rechtssicherheit geschaffen werden und eine kostspielige gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden.