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In einer nicht von Nachtgastronomie geprägten Umgebung sind der durch Lokalgäste vor dem Lokal verursachten Lärm und Verunreinigungen ortsunüblich. Hier können sowohl der Eigentümer, als auch der Mieter oder Pächter geklagt werden. Der nachbarrechtliche Unterlassungsanspruch verjährt grundsätzlich nicht. Auch das Dulden über einen längeren Zeitraum durch einen Nachbar lässt den Lärm nicht ortsüblich werden. (OGH vom 1.9.2021, 3 Ob 76/21d)