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Obsorgeänderung nach Obsorgevergleich:

Die Änderung einer bestehenden Obsorgeregelung erfordert keine Kindeswohlgefährdung, aber eine maßgebliche Veränderung der Verhältnisse. Voraussetzung für den Erfolg eines solchen Antrages ist insbesondere, dass sich die Umstände seit der letzten Entscheidung des Gerichtes maßgeblich geändert haben.

Bei der Beurteilung des Kindeswohles muss sohin eine gravierende Veränderung der Verhältnisse gegeben sein, wobei gem. dem Obersten Gerichtshof auf ein „bloßer Günstigkeitsvergleich der Entwicklungsmöglichkeiten beim einen oder anderen Elternteil keine Obsorgeänderung bewirken kann“.

OGH vom 29.05.2019, 7 Ob 77/19b