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Das österreichische Strafgesetzbuch kennt die Notwehr und die sogenannte Putativnotwehr. Wird man rechtswidrig angegriffen darf man sich zur Wehr setzen. Putativnotwehr liegt vor, insofern jemand eine Notwehrsituation annimmt, welche in der Wirklichkeit gar nicht vorliegt. In beiden Fällen jedoch darf die Notwehrhandlung nur in einem angemessenen Rahmen stattfinden.

In der Entscheidung 4 Ob 116/19s vom 26.11.2019 entschied der OGH, dass ein Ordner bei einem Zeltfest, welcher einem hinter ihm gehenden Gast, der Boxbewegungen imitierte, mit einer mehr als 1 kg schweren Stablampe aus Metall ins Gesicht schlug und ihn dabei schwer verletzte, Notwehrexzess übte. Dabei ist es unbeachtlich ob es sich um Notwehr oder Putativnotwehr handelt. Bei einem solchen Schlag mit einer Lampe ist mit schweren Verletzungen zu rechnen, welche nicht durch vermeintliche Boxbewegungen des Geschädigten gerechfertigt werden können.