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Gemäß § 364 Abs 2 ABGB steht dem Eigentümer einer Liegenschaft ein nachbarrechtlicher Unterlassungsanspruch für Immissionen zu. Hierfür ist jedoch eine wesentliche Beeinträchtigung sowie die Ortsunüblichkeit der Störung nötig. Für eine solche Ortsunüblichkeit können wissenschaftliche Werte wie Ö-Normen oder ÖAL-Richtlinien herangezogen werden.

Jedoch müssen Überschreitungen solcher Grenzwertze nicht immer auch eine wesentliche Beeinträchtigung darstellen. Der OGH sprach in der Entscheidung 6 Ob 60/20x vom 23.04.2020 aus, dass die Lichtimmission einer Poolbeleuchtung, welche lediglich 6 mal pro Jahr zwischen 20.30 und 22.30 eingeschaltet ist, keine wesentliche Beeinträchtigung darstellt.