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Durch die Gefahr einer Infektion mit dem Coronavirus besteht die Möglichkeit für Individual- als auch Pauschalreisende eine kostenfreie Stornierung der Reise geltend zu machen. Individualreisende müssen hierfür den Wegfall der Geschäftsgrundlage nachweisen. Dieser liegt vor, wenn sich beide Vertragsparteien über den Eintritt gewisser Umstände beim Vertragsabschluss einig waren und diese jedoch zu einem späteren Zeitpunkt nicht eintreten bzw. nicht mehr eintreten können. Dies allerdings nur, sofern dies zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar war und der Wegfall auch nicht von einer der Parteien zu vertreten ist. Im Gegensatz dazu können Pauschalreisende nach § 10 Abs 2 PRG zurücktreten. Dafür müssen sie nachweisen, dass am Bestimmungsort oder in unmittelbarer Nähe von diesem außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise beeinträchtigen. In beiden Fällen kann die Coronaviruspandemie und die Folgen dessen in den verschiedenen Ländern der Grund eines solchen Rücktritts sein. Liegt dies vor, so kann der Reisende vom Vertrag entschädigungsfrei zurücktreten und bereits geleistete Zahlungen zurückfordern.