Setzt ein möglicher Erbe eine gerichtlich strafbare Handlung, welche mit mehr als einjähriger Haftstrafe bedroht ist und nur vorsätzlich begangen werden kann, gegen den Erblasser, so ist dieser erbunwürdig. Dies bedeutet, dass er kraft Gesetz erbunfähig ist. Der Erbe ist somit vom Erbrecht, vom Pflichtteilsrecht und vom Vermächtis ausgeschlossen. Der Erblasser wiederum kann dem Unwürdigen dessen Handlungen jedoch verzeihen, wodurch dieser wieder erben kann.
Auch der Versuch einer strafbaren Handlung gegen den Erblasser kann laut ständiger Rechtssprechung zur Erbunwürdigkeit führen. Gemäß der Entscheidung 2 Ob 100/19y des OGH vom 24.04.2020 tritt dies jedoch nicht ein, wenn der Täter strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten ist. Ein strafbefreiender Rücktritt liegt dann vor, wenn der Täter die Ausführung freiwillig aufgibt oder den Erfolg freiwillig verhindert.